Absetzbeträge und Pauschalen kurz erklärt
Diese Beträge mindern Ihre Lohnsteuer oder Ihre Steuerbemessung – und sind alle bereits im Rechner hinterlegt. Hier die wichtigsten im Überblick.
Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus mindert die Lohnsteuer direkt – bis auf null, eine Auszahlung darüber hinaus gibt es nicht. Für 2026 beträgt er 2.000,16 Euro pro Kind und Jahr (166,68 Euro monatlich) bis zum 18. Geburtstag, danach 700,08 Euro jährlich (58,34 Euro monatlich), solange Familienbeihilfe bezogen wird. Eltern können ihn aufteilen (ganz oder je zur Hälfte) und entweder laufend über den Arbeitgeber (Formular E30) oder nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.
Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (AVAB/AEAB)
Für Alleinverdienende (Partnereinkommen max. rund 7.300 €/Jahr) und Alleinerziehende mit mindestens einem Kind mit Familienbeihilfe. Die Höhe für 2026: 612 Euro bei einem Kind, 828 Euro bei zwei Kindern, 1.101 Euro bei drei Kindern – für jedes weitere Kind kommen 273 Euro dazu. Zu beantragen mit Formular E30 beim Arbeitgeber oder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.
Verkehrsabsetzbetrag
Steht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern automatisch zu – unabhängig von der tatsächlichen Wegstrecke. Für 2026 beträgt er 496 Euro und wird vom Arbeitgeber direkt berücksichtigt. Dazu kommen zwei Sonderformen: der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag (853 €) bei Anspruch auf Pendlerpauschale und niedrigem Einkommen (bis 15.069 €, mit Einschleifung bis 16.056 €) sowie ein Zuschlag (804 €), der zwischen 19.761 € und 30.259 € gleichmäßig auf null abschmilzt. Kein Antrag nötig.
Pendlerpauschale und Pendlereuro
Für den Arbeitsweg gibt es zwei Varianten: die kleine Pauschale, wenn öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind (ab 20 km), und die große Pauschale, wenn sie es nicht sind (ab 2 km). Die Beträge für 2026: kleine Pauschale 696–2.016 €, große Pauschale 372–3.672 € jährlich. Zusätzlich mindert der Pendlereuro die Steuer direkt – seit 1. Jänner 2026 mit 6 Euro pro Kilometer und Jahr (bis 2025: 2 Euro). Zu beantragen über den BMF-Pendlerrechner, mit Formular L34 beim Arbeitgeber oder nachträglich in der Veranlagung.
Telearbeitspauschale (früher Homeoffice-Pauschale)
Für anteilige Kosten wie Strom, Heizung oder Internet bei Arbeit von zu Hause: Arbeitgeberzuschüsse bleiben bis 300 Euro pro Jahr steuerfrei – maximal 3 Euro pro Tag für höchstens 100 Telearbeitstage. Voraussetzung ist ausschließliche Tätigkeit in der Wohnung an diesem Tag. Zusätzlich sind bis zu 300 € für ergonomisches Mobiliar absetzbar (ab 26 Telearbeitstagen/Jahr) – in Summe also bis zu 600 € möglich.
(In diesem Rechner nicht abgebildet)
Sachbezug (Firmenauto und mehr)
Geldwerte Vorteile – etwa die private Nutzung eines Firmenautos – werden wie normaler Lohn versteuert und sind auch sozialversicherungspflichtig. Beim Dienstwagen entscheidet der CO₂-Ausstoß im Erstzulassungsjahr: Bis 126 g CO₂/km (Grenzwert 2026) gelten 1,5 % der Anschaffungskosten pro Monat (max. 720 €), darüber 2 % (max. 960 €). Bei geringer Privatnutzung unter 500 km/Monat (z. B. mit Fahrtenbuch nachgewiesen) halbiert sich der Wert. Reine Elektroautos bleiben bis Ende 2026 sachbezugsfrei – ab 1. Jänner 2027 ist ein Satz von 0,375 % (max. 180 €/Monat) vorgesehen.