Brutto-Netto-RechnerÖsterreich 2026

Für Österreich · Steuerjahr 2026

Brutto-Netto-Rechner

Berechnen Sie aus Ihrem Bruttobezug Ihr Nettogehalt für 2026 – inklusive Lohnsteuer, Sozialversicherung, Pendlerpauschale und Familienbonus Plus. Aktuell nach Steuer und SV-Werten von 2026.

1 · Erwerbsstatus

2 · Einkommen & Bundesland

Angabe pro

Dein Einkommen · 2026

Bezug laufend · 12×

Netto: € 1.903,95

Brutto € 2.500,00 · SV € 428,00 · Lohnsteuer € 168,05

13. Bezug (Urlaubsgeld)

Netto: € 2.008,38

Brutto € 2.500,00 · SV € 403,00 · Lohnsteuer € 88,62

14. Bezug (Weihnachtsgeld)

Netto: € 1.971,18

Brutto € 2.500,00 · SV € 403,00 · Lohnsteuer € 125,82

Jahresbezug

Netto: € 26.826,96

Brutto € 35.000,00 · SV € 5.942,00 · Lohnsteuer € 2.231,04

Netto € 26.826,96SV € 5.942,00Steuer € 2.231,04
Brutto/Jahr
€ 35.000,00
Eff. Steuersatz
6,4 %

Absetzbeträge und Pauschalen kurz erklärt

Diese Beträge mindern Ihre Lohnsteuer oder Ihre Steuerbemessung – und sind alle bereits im Rechner hinterlegt. Hier die wichtigsten im Überblick.

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus mindert die Lohnsteuer direkt – bis auf null, eine Auszahlung darüber hinaus gibt es nicht. Für 2026 beträgt er 2.000,16 Euro pro Kind und Jahr (166,68 Euro monatlich) bis zum 18. Geburtstag, danach 700,08 Euro jährlich (58,34 Euro monatlich), solange Familienbeihilfe bezogen wird. Eltern können ihn aufteilen (ganz oder je zur Hälfte) und entweder laufend über den Arbeitgeber (Formular E30) oder nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (AVAB/AEAB)

Für Alleinverdienende (Partnereinkommen max. rund 7.300 €/Jahr) und Alleinerziehende mit mindestens einem Kind mit Familienbeihilfe. Die Höhe für 2026: 612 Euro bei einem Kind, 828 Euro bei zwei Kindern, 1.101 Euro bei drei Kindern – für jedes weitere Kind kommen 273 Euro dazu. Zu beantragen mit Formular E30 beim Arbeitgeber oder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.

Verkehrsabsetzbetrag

Steht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern automatisch zu – unabhängig von der tatsächlichen Wegstrecke. Für 2026 beträgt er 496 Euro und wird vom Arbeitgeber direkt berücksichtigt. Dazu kommen zwei Sonderformen: der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag (853 €) bei Anspruch auf Pendlerpauschale und niedrigem Einkommen (bis 15.069 €, mit Einschleifung bis 16.056 €) sowie ein Zuschlag (804 €), der zwischen 19.761 € und 30.259 € gleichmäßig auf null abschmilzt. Kein Antrag nötig.

Pendlerpauschale und Pendlereuro

Für den Arbeitsweg gibt es zwei Varianten: die kleine Pauschale, wenn öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind (ab 20 km), und die große Pauschale, wenn sie es nicht sind (ab 2 km). Die Beträge für 2026: kleine Pauschale 696–2.016 €, große Pauschale 372–3.672 € jährlich. Zusätzlich mindert der Pendlereuro die Steuer direkt – seit 1. Jänner 2026 mit 6 Euro pro Kilometer und Jahr (bis 2025: 2 Euro). Zu beantragen über den BMF-Pendlerrechner, mit Formular L34 beim Arbeitgeber oder nachträglich in der Veranlagung.

Telearbeitspauschale (früher Homeoffice-Pauschale)

Für anteilige Kosten wie Strom, Heizung oder Internet bei Arbeit von zu Hause: Arbeitgeberzuschüsse bleiben bis 300 Euro pro Jahr steuerfrei – maximal 3 Euro pro Tag für höchstens 100 Telearbeitstage. Voraussetzung ist ausschließliche Tätigkeit in der Wohnung an diesem Tag. Zusätzlich sind bis zu 300 € für ergonomisches Mobiliar absetzbar (ab 26 Telearbeitstagen/Jahr) – in Summe also bis zu 600 € möglich.

(In diesem Rechner nicht abgebildet)

Sachbezug (Firmenauto und mehr)

Geldwerte Vorteile – etwa die private Nutzung eines Firmenautos – werden wie normaler Lohn versteuert und sind auch sozialversicherungspflichtig. Beim Dienstwagen entscheidet der CO₂-Ausstoß im Erstzulassungsjahr: Bis 126 g CO₂/km (Grenzwert 2026) gelten 1,5 % der Anschaffungskosten pro Monat (max. 720 €), darüber 2 % (max. 960 €). Bei geringer Privatnutzung unter 500 km/Monat (z. B. mit Fahrtenbuch nachgewiesen) halbiert sich der Wert. Reine Elektroautos bleiben bis Ende 2026 sachbezugsfrei – ab 1. Jänner 2027 ist ein Satz von 0,375 % (max. 180 €/Monat) vorgesehen.

Der Steuerausgleich

Mit der Arbeitnehmerveranlagung holen Sie zu viel bezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurück – rückwirkend bis zu fünf Jahre über FinanzOnline.

Warum entsteht überhaupt eine Rückerstattung?

Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer jeden Monat neu – so, als wäre jeder Monat gleich. Erst der Jahresausgleich zeigt, was tatsächlich angefallen wäre. Typische Gründe für eine Gutschrift:

  • Schwankendes Einkommen – etwa durch Jobwechsel, Teilzeit, Karenz oder Arbeitslosigkeit während des Jahres
  • Mehrere Dienstverhältnisse – jeder Arbeitgeber berücksichtigt Absetzbeträge für sich (kann auch zu einer Nachzahlung führen)
  • Nicht ausgeschöpfte Absetzbeträge, die der Arbeitgeber nicht kennt: Pendlerpauschale, Familienbonus Plus, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen
  • SV-Rückerstattung (Negativsteuer) – bei sehr niedrigem Einkommen wird ein Teil der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, auch wenn gar keine Lohnsteuer angefallen ist

So läuft der Ausgleich ab

  1. Formular L1 (plus Beilagen wie L1k für Kinder) in FinanzOnline ausfüllen
  2. Fehlende Absetzbeträge, Werbungskosten und Sonderausgaben eintragen
  3. Das Finanzamt berechnet die Jahressteuer neu und vergleicht sie mit der einbehaltenen Lohnsteuer
  4. Die Differenz kommt als Gutschrift aufs Konto (in seltenen Fällen als Nachzahlung)

Pflicht oder freiwillig?

In bestimmten Fällen – etwa bei mehreren gleichzeitigen Dienstverhältnissen oder einer zu Unrecht bezogenen Pendlerpauschale – ist die Veranlagung verpflichtend. Sonst ist sie freiwillig, lohnt sich aber meist: Im Schnitt kommt eine deutlich dreistellige Gutschrift heraus.

Hinweis: Dieser Rechner bildet die laufende Lohnverrechnung ab. Zusätzliche Absetzbeträge oder Werbungskosten wirken erst über die Arbeitnehmerveranlagung.

Häufige Fragen

Die wichtigsten Antworten rund um Netto, Sonderzahlungen und Absetzbeträge.

Wie werden Urlaubs- und Weihnachtsgeld besteuert?

Das 13. und 14. Gehalt werden begünstigt besteuert: Innerhalb des Jahressechstels gelten feste Steuersätze, erst darüber hinaus der normale Tarif. Zusätzlich fällt auf Sonderzahlungen eine ermäßigte Sozialversicherung ohne AK-Umlage und Wohnbauförderung an. Deshalb sind beide Bezüge netto meist höher als ein normaler Monatsbezug.

Was ist das Jahressechstel?

Das Jahressechstel ist ein Sechstel Ihrer laufenden Jahresbezüge (also der zwölf Monatsgehälter). Bis zu dieser Höhe werden Sonderzahlungen begünstigt besteuert. Liegen Urlaubs- und Weihnachtsgeld darüber, wird der übersteigende Teil wie laufender Lohn versteuert.

Warum ist das Netto in Wien etwas niedriger?

In Wien beträgt der Wohnbauförderungsbeitrag 0,75 % statt 0,5 % wie in den übrigen Bundesländern. Bei 3.000 Euro brutto macht das rund 7,50 Euro pro Monat aus. Der Rechner berücksichtigt den Unterschied automatisch über die Bundesland-Auswahl.

Was ist der Unterschied zwischen Absetzbetrag und Freibetrag?

Ein Absetzbetrag mindert direkt die Steuer – etwa der Verkehrsabsetzbetrag (496 €) oder der Familienbonus Plus. Ein Freibetrag wie die Pendlerpauschale mindert dagegen die Steuerbemessung, also das Einkommen, auf das der Steuersatz angewendet wird. Absetzbeträge wirken daher meist stärker.

Bekomme ich den Familienbonus Plus auch bei niedriger Steuer ausbezahlt?

Nein. Der Familienbonus Plus senkt die Lohnsteuer höchstens auf null – eine Auszahlung darüber hinaus gibt es nicht. Wer wegen geringen Einkommens kaum Steuer zahlt, schöpft ihn daher nur teilweise aus. Eltern können den Bonus aufteilen (ganz oder je zur Hälfte).

Für wen eignet sich dieser Rechner?

Für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte, für Lehrlinge (eigene SV-Sätze, keine AK-Umlage) und für Pensionistinnen und Pensionisten (eigene Krankenversicherung, Pensionistenabsetzbetrag statt Verkehrsabsetzbetrag). Wählen Sie oben einfach Ihren Erwerbsstatus.

Wie genau ist das berechnete Netto?

Der Rechner bildet die laufende Lohnverrechnung nach EStG 1988 und den SV-Werten 2026 ab – inklusive 13./14. Bezug, Pendlerpauschale, Familienbonus und Sachbezug. Nicht enthalten sind Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Gewerkschaftsbeiträge oder Kirchensteuer. Das Ergebnis stimmt in der Regel auf den Cent mit der Lohnabrechnung überein, ersetzt aber keine Steuerberatung.

Wann lohnt sich der Steuerausgleich?

Fast immer, wenn sich etwas geändert hat: Jobwechsel, Teilzeit, Karenz, mehrere Dienstverhältnisse oder nicht berücksichtigte Absetzbeträge. Der Antrag läuft über FinanzOnline und ist fünf Jahre rückwirkend möglich – weiter unten erklären wir den Ablauf Schritt für Schritt.